Y." erlassen worden sei. In den beiden Dokumenten wurde die Berufungsbeklagte vom Berufungskläger bzw. von ihr selbst unrichtig als "Stiftung Y." (statt "Stiftung Y. Schaffhausen") bezeichnet. Hätte der Berufungskläger gegen die "Stiftung Y." geklagt, wäre die Parteibezeichnung wiederum fehlerhaft gewesen und hätte berichtigt werden müssen. Die Berufungsbeklagte kann daher aus den Dokumenten und der Teilnahme des Berufungsklägers an der Stiftungsratssitzung der Berufungsbeklagten nichts zu ihren Gunsten ableiten.