4.6. Die Berufungsbeklagte macht sinngemäss geltend, dass der Berufungskläger den Namen der Stiftung gekannt habe, weil er einmal zu einer Stiftungsratssitzung der Berufungsbeklagten (mit dem Traktandum Struktur Z.) eingeladen und daran teilgenommen habe bzw. das Reglement […], welches einen integrierenden Bestandteil des Arbeitsvertrages bilde, im Namen des Stiftungsrates der "Stiftung 3 2024