Wenn allerdings, wie vorliegend, selbst der rechtskundige Präsident des Stiftungsrates der Berufungsbeklagten, Dr. iur. C., dem Berufungskläger in den Kündigungsschreiben vom […] bzw. […] mitteilt, dass ihm die "X." bzw. "X. Z." kündige bzw. gekündigt habe und sich der Stiftungsratspräsident öffentlich als "Stiftungsratspräsident Z." bezeichnet, kann eine korrekte Bezeichnung vom Berufungskläger als ehemaligem [Funktion] erst recht nicht verlangt werden. Das offensichtliche Versehen des Berufungsklägers betreffend die Bezeichnung der Berufungsbeklagten beruhte daher auch auf der vom Präsidenten des Stiftungsrates verwendeten Bezeichnung.