4.5. Die Berufungsbeklagte bringt sinngemäss vor, dass dem Berufungskläger als [Funktion] der X. die rechtlichen Verhältnisse der Berufungsbeklagten bestens bekannt gewesen seien und er den Namen der Stiftung gekannt habe. Aufgrund dieser Führungsfunktion könnte vermutet werden, dass dem Berufungskläger die rechtlichen Verhältnisse der X. und damit die korrekte Bezeichnung seiner Arbeitgeberin bekannt ist. Wenn allerdings, wie vorliegend, selbst der rechtskundige Präsident des Stiftungsrates der Berufungsbeklagten, Dr. iur.