Vorliegend stand daher für die Berufungsbeklagte zweifelsfrei fest, dass der Berufungskläger gegen seine (ehemalige) Arbeitgeberin klagen wollte, andernfalls sie beispielsweise ihrem Rechtsvertreter keine Vollmacht in Sachen "Forderung von B. (Arbeitsverhältnis)" ausgestellt hätte. Bei dieser Sachlage ist jede Verwechslungsgefahr ausgeschlossen.