Diese Pflichtverletzung muss sich die Berufungsbeklagte anrechnen lassen. 4.4. Die Berufungsbeklagte musste sodann wissen, dass die arbeitsrechtlichen Ansprüche des Berufungsklägers nur sie selbst betreffen konnten. Das dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegende Schlichtungsgesuch betrifft Ansprüche aus einem Arbeitsvertrag zwischen ihr und dem Berufungskläger. Vorliegend stand daher für die Berufungsbeklagte zweifelsfrei fest, dass der Berufungskläger gegen seine (ehemalige) Arbeitgeberin klagen wollte, andernfalls sie beispielsweise ihrem Rechtsvertreter keine Vollmacht in Sachen "Forderung von B. (Arbeitsverhältnis)" ausgestellt hätte.