(mannigfaltig) verwendeten Bezeichnung. Die Berufungsbeklagte ist nach Art. 330b Abs. 1 lit. a OR als Arbeitgeberin zudem verpflichtet gewesen, den Berufungskläger als Arbeitnehmer schriftlich über ihren (korrekten) Namen zu informieren. Indem die Namen der Vertragsparteien zu nennen sind, wird für beide Parteien erreicht, dass Klarheit über die Identität des Vertragspartners besteht. Dies wird vor allem dann wichtig, wenn der Vertragspartner eingeklagt oder betrieben werden muss (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Praxiskommentar zu Art. 319 – 362 OR, Arbeitsvertrag, 7. A., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 330b N. 6). Diese Pflichtverletzung muss sich