Der Entwurf der Aufhebungsvereinbarung lautete "zwischen Arbeitgeberin Z. X." und dem Berufungskläger. In der vorsorglichen zweiten Kündigung hält die Berufungsbeklagte fest, dass die "X. Z." das Arbeitsverhältnis mit dem Berufungskläger am […] gekündigt habe. Das Zwischenzeugnis des Berufungsklägers wurde durch die "X. Z. [Z.]" ausgestellt. Alle vorstehend erwähnten Dokumente führen sodann in der Kopfzeile das Zeichen "Z." und die Bezeichnung "X.". Gegenüber ihrem Rechtsvertreter und der Öffentlichkeit trat die Berufungsbeklagte als "X. Z." auf.