4.1. Die Berichtigung einer fehlerhaften Parteibezeichnung ist zulässig, wenn diese auf einem Versehen beruht und jede Gefahr einer Verwechslung bezüglich der Identität der Parteien ausgeschlossen werden kann (BGE 136 III 545 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Bestehen geringste Zweifel an der Identität der betroffenen Partei, ist die Berichtigung ausgeschlossen (BGE 131 I 57 E. 2.3). Gemäss bundesge- 1 2024