Ein Arbeitnehmer muss nicht nach der korrekten Bezeichnung seiner Arbeitgeberin forschen, wenn sich diese ihm gegenüber, insbesondere im Arbeitsvertrag und im Kündigungsschreiben, fehlerhaft bezeichnet (E. 4.8). Beruht eine fehlerhafte Parteibezeichnung auf einem offensichtlichen Versehen und kann jede Gefahr einer Verwechslung ausgeschlossen werden, ist die Parteibezeichnung von Amtes wegen zu berichtigen (E. 5). OGE 10/2023/27 vom 4. Juni 2024 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt