dennoch von Amtes wegen zu erfolgen hat (Art. 57 ZPO). Lässt sich das so erstellte Tatsachenfundament nicht unter eine Rechtsnorm subsumieren, die auf die im Rechtsbegehren zum Ausdruck gebrachte Rechtsfolge bzw. den entsprechenden Rechtsschutzantrag schliessen lässt, so ist die Klage nicht schlüssig und deshalb abzuweisen. Aus der blossen Tatsache einer fehlenden "Bestreitung" einer Forderung bzw. aus einer Nichtbestreitung des von der klagenden Partei eingebrachten Tatsachenfundaments folgt also nicht ohne Weiteres, dass die Klage gutzuheissen wäre. Vor diesem Hintergrund ist das Vorgehen des Kantonsgerichts nicht grundsätzlich zu beanstanden. 4