3.4.2. Soweit der Berufungskläger sodann generell rügt, das Kantonsgericht habe Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO verletzt, weil die Berufungsbeklagte die eingeklagten Forderungen nicht bestritten habe und das Kantonsgericht die Klage entsprechend ohne Weiteres hätte gutheissen müssen, so lässt er ausser Acht, dass selbst bei Geltung der Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) zwar grundsätzlich – sofern keine erheblichen Zweifel an der Richtigkeit einer nicht bestrittenen Tatsache bestehen (Art. 153 Abs. 2 ZPO) – auf das von der klagenden Partei behauptete Tatsachenfundament abzustellen ist, dass aber die Rechtsanwendung