Eine Klageanerkennung i.S.v. Art. 241 ZPO erfordert eine positive Willenserklärung im Prozess, die auf Anerkennung eines bestimmten Rechtsbegehrens gerichtet ist; solches kann nicht durch Schweigen oder Säumnis erfüllt werden. Die diesbezügliche Rüge des Berufungsklägers erweist sich insofern als unbegründet. Eine Anerkennungswirkung kann sich aber daraus ergeben, dass es infolge der Säumnis an einer rechtsgenüglichen Bestreitung fehlt und das Verfahren ohne die Bestreitung fortgesetzt wird (BGer 4A_196/2021 vom 2. September 2022 E. 3.4.2).