3.4.1. Nach Art. 58 Abs. 1 ZPO darf das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. Sie beschlägt damit die Rechtsbegehren und nicht die Erstellung von Tatsachen. Allein der Umstand, dass die beklagte Partei die von der klagenden Partei behaupteten Tatsachen nicht bestreitet und/oder keinen Antrag auf Klageabweisung stellt – bzw. es überhaupt versäumt, eine Klageantwort einzureichen oder an der Hauptverhandlung zu erscheinen –, bedeutet nicht, dass sie die klägerischen Rechtsbegehren förmlich anerkannt hätte (BGer 4A_196/2021 vom 2. September 2022 E. 3.4.2). Eine Klageanerkennung i.S.v.