3.4. Der Berufungskläger bringt vor, das Kantonsgericht habe in verschiedener Hinsicht die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) sowie die (soziale) Untersuchungsmaxime (Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO) verletzt und ihm weniger zugesprochen, als die Berufungsbeklagte infolge ihrer Säumnis anerkannt habe.