2 2025 3.3. Die Berufungsbeklagte war mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 unter Androhung der Säumnisfolge korrekt zur Verhandlung vorgeladen worden. Die Berufungsbeklagte blieb – was sie auch in ihren Berufungseingaben nicht rechtsgenüglich bestreitet – der Verhandlung unentschuldigt fern. Insofern war das Kantonsgericht berechtigt, nach Art. 234 Abs. 1 ZPO vorzugehen und ein Säumnisurteil zu erlassen. Die (sinngemäss) vorgetragene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Berufungsbeklagten erweist sich damit als unbegründet.