Abs. 1 ZPO). Bleibt eine Partei säumig, so kann sie nicht von den gerichtlichen Verfahrenshilfen profitieren. Das Gericht darf nicht die Mitwirkung der säumigen Partei bei der Sachverhaltsermittlung ersetzen. Entsprechend hat die soziale Untersuchungsmaxime nach Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO auch keine mildernde Wirkung auf die Säumnisfolgen (vgl. dazu Scheiwiller, N. 419). Auch im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime darf das Gericht daher lediglich bei erheblichen Zweifeln Beweise von Amtes wegen erheben (Art. 153 Abs. 2 ZPO; vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.1; BGer 4A_473/2022 vom 19. Januar 2023 E. 3.3; Scheiwiller, N. 419).