3.2.2. Daran ändert sich auch bei Anwendbarkeit der sozialen Untersuchungsmaxime (Art. 247 Abs. 2 ZPO) grundsätzlich nichts (vgl. BGer 4A_106/2020 vom 8. Juli 2020 E. 2.2). Diese dient der Unterstützung der Parteien, sie befreit diese jedoch nicht davon, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen. Die Parteien tragen auch im Bereich der sozialen Untersuchungsmaxime die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung. Das Gericht hat lediglich seine Fragepflicht auszuüben (vgl. Art. 56 ZPO), die Parteien auf ihre Mitwirkungspflicht sowie das Beibringen von Beweisen hinzuweisen.