Daraus folgt aber nicht, dass das Gericht aufgrund der Akten auf mutmassliche Behauptungen bzw. Bestreitungen der säumigen Partei schliessen oder unschlüssige Tatsachenvorbringen mittels der Akten ergänzen dürfte. Ebenso wenig bedeutet der Verweis auf die Akten, dass die dem Entscheid zugrunde liegenden (unbestrittenen) Tatsachengrundlagen durch beigelegte Urkunden bewiesen sein müssten (vgl. Scheiwiller, N. 355; ähnlich auch Daniel Willisegger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung 4. A., Basel 2024, Art. 234 N. 26).