Scheiwiller, Säumnisfolgen nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Zürich 2016, N. 351). Der Verweis auf die Akten bedeutet lediglich, dass das Gericht Parteivorbringen, die sich aus den Akten ergeben, berücksichtigen darf. Daraus folgt aber nicht, dass das Gericht aufgrund der Akten auf mutmassliche Behauptungen bzw. Bestreitungen der säumigen Partei schliessen oder unschlüssige Tatsachenvorbringen mittels der Akten ergänzen dürfte.