247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO (noch) massgebend, da der revidierte Art. 245 Abs. 1 ZPO, welcher bei Säumnis der beklagten Partei eine erneute Vorladung vorsieht, nicht auf bereits rechtshängige Verfahren anwendbar ist (vgl. Art. 407f ZPO). 3.2.1. Nach Art. 234 Abs. 1 ZPO berücksichtigt das Gericht die Eingaben der säumigen Partei, die nach Massgabe des Gesetzes eingereicht worden sind. Im Übrigen kann es seinem Entscheid unter Vorbehalt von Art. 153 ZPO die Akten sowie die Vorbringen der anwesenden Partei zu Grunde legen. Mit Eingaben sind die von den Parteien form- und fristgerecht eingereichten Rechtsschriften gemeint (Sara