3.1. Im vereinfachten Verfahren muss die Klage im Zeitpunkt der Einreichung nicht begründet werden (Art. 244 Abs. 2 ZPO). Enthält sie keine Begründung, so stellt das Gericht sie nach Art. 245 Abs. 1 ZPO der beklagten Partei zu und lädt die Parteien zugleich zur Verhandlung vor. Erscheint die beklagte Partei nicht zur Verhandlung, so hat das Gericht nach der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach Art. 234 Abs. 1 ZPO vorzugehen (BGE 146 III 297 E. 2). Die Parteien sind jedoch auf die entsprechenden Säumnisfolgen hinzuweisen (Art. 147 Abs. 3 ZPO). Diese bundesgerichtliche Rechtsprechung ist auch im vorliegenden vereinfachten Verfahren gemäss Art. 247 Abs. 2 lit.