{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2025-05-13", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2023-20-und-24_2025-05-13.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/bf20b097-5bc0-4e90-84bb-951a41c32ed6", "Checksum": "007fef53775d8dca19d568c336f16426"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2023/20 und 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 13.05.2025 10/2023/20 und 24"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 13.05.2025 10/2023/20 und 24"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 13.05.2025 10/2023/20 und 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Säumnisfolgen im vereinfachten Verfahren – Art. 55 Abs. 1, Art. 58 Abs. 1, Art. 153 Abs. 2, Art. 234 Abs. 1 sowie Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO.  | Bei S&auml;umnis der beklagten Partei an der Hauptverhandlung im vereinfachten Verfahren darf das Gericht Parteivorbringen, die sich aus den Akten ergeben, ber&uuml;cksichtigen. Aus dem Verweis auf die Akten in Art.&nbsp;234 Abs.&nbsp;1 ZPO folgt aber nicht, dass das Gericht aufgrund der Akten auf mutmassliche Behauptungen bzw. Bestreitungen der s&auml;umigen Partei schliessen oder unschl&uuml;ssige Tatsachenvorbringen mittels der Akten erg&auml;nzen d&uuml;rfte. Dies gilt auch im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime nach Art.&nbsp;247 Abs. 2 lit.&nbsp;b Ziff. 2 ZPO (E. 3.2.1&nbsp;f.).\n\n&nbsp;\n\nDie S&auml;umnis der beklagten Partei an der Hauptverhandlung f&uuml;hrt nicht ohne Weiteres zur Klageanerkennung (E.&nbsp;3.4).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2023/20 und 10/2023/24 vom 13. Mai 2025\n\n&nbsp;\n\nKeine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht"}], "ScrapyJob": "446973/57/1957", "Zeit UTC": "02.10.2025 02:19:20", "Checksum": "fec919c8ba43690ea54c615c1de7f035", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 13.05.2025 10/2023/20 und 24\nRegeste:\nSäumnisfolgen im vereinfachten Verfahren – Art. 55 Abs. 1, Art. 58 Abs. 1, Art. 153 Abs. 2, Art. 234 Abs. 1 sowie Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO.  | Bei S&auml;umnis der beklagten Partei an der Hauptverhandlung im vereinfachten Verfahren darf das Gericht Parteivorbringen, die sich aus den Akten ergeben, ber&uuml;cksichtigen. Aus dem Verweis auf die Akten in Art.&nbsp;234 Abs.&nbsp;1 ZPO folgt aber nicht, dass das Gericht aufgrund der Akten auf mutmassliche Behauptungen bzw. Bestreitungen der s&auml;umigen Partei schliessen oder unschl&uuml;ssige Tatsachenvorbringen mittels der Akten erg&auml;nzen d&uuml;rfte. Dies gilt auch im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime nach Art.&nbsp;247 Abs. 2 lit.&nbsp;b Ziff. 2 ZPO (E. 3.2.1&nbsp;f.).\n\n&nbsp;\n\nDie S&auml;umnis der beklagten Partei an der Hauptverhandlung f&uuml;hrt nicht ohne Weiteres zur Klageanerkennung (E.&nbsp;3.4).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2023/20 und 10/2023/24 vom 13. Mai 2025\n\n&nbsp;\n\nKeine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\ndennoch von Amtes wegen zu erfolgen hat (Art. 57 ZPO). Lässt sich das so erstellte Tatsachenfundament nicht unter eine Rechtsnorm subsumieren, die auf die\nim Rechtsbegehren zum Ausdruck gebrachte Rechtsfolge bzw. den entsprechenden Rechtsschutzantrag schliessen lässt, so ist die Klage nicht schlüssig und deshalb abzuweisen. Aus der blossen Tatsache einer fehlenden \"Bestreitung\" einer\nForderung bzw. aus einer Nichtbestreitung des von der klagenden Partei eingebrachten Tatsachenfundaments folgt also nicht ohne Weiteres, dass die Klage gutzuheissen wäre. Vor diesem Hintergrund ist das Vorgehen des Kantonsgerichts\nnicht grundsätzlich zu beanstanden.\n\n4\n"}