{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2025-05-13", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2023-20-und-24_2025-05-13.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/bf20b097-5bc0-4e90-84bb-951a41c32ed6", "Checksum": "007fef53775d8dca19d568c336f16426"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2023/20 und 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 13.05.2025 10/2023/20 und 24"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 13.05.2025 10/2023/20 und 24"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 13.05.2025 10/2023/20 und 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Säumnisfolgen im vereinfachten Verfahren – Art. 55 Abs. 1, Art. 58 Abs. 1, Art. 153 Abs. 2, Art. 234 Abs. 1 sowie Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO.  | Bei S&auml;umnis der beklagten Partei an der Hauptverhandlung im vereinfachten Verfahren darf das Gericht Parteivorbringen, die sich aus den Akten ergeben, ber&uuml;cksichtigen. Aus dem Verweis auf die Akten in Art.&nbsp;234 Abs.&nbsp;1 ZPO folgt aber nicht, dass das Gericht aufgrund der Akten auf mutmassliche Behauptungen bzw. Bestreitungen der s&auml;umigen Partei schliessen oder unschl&uuml;ssige Tatsachenvorbringen mittels der Akten erg&auml;nzen d&uuml;rfte. Dies gilt auch im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime nach Art.&nbsp;247 Abs. 2 lit.&nbsp;b Ziff. 2 ZPO (E. 3.2.1&nbsp;f.).\n\n&nbsp;\n\nDie S&auml;umnis der beklagten Partei an der Hauptverhandlung f&uuml;hrt nicht ohne Weiteres zur Klageanerkennung (E.&nbsp;3.4).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2023/20 und 10/2023/24 vom 13. 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Dies gilt auch im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime nach Art.&nbsp;247 Abs. 2 lit.&nbsp;b Ziff. 2 ZPO (E. 3.2.1&nbsp;f.).\n\n&nbsp;\n\nDie S&auml;umnis der beklagten Partei an der Hauptverhandlung f&uuml;hrt nicht ohne Weiteres zur Klageanerkennung (E.&nbsp;3.4).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2023/20 und 10/2023/24 vom 13. Mai 2025\n\n&nbsp;\n\nKeine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\n3.2.2. Daran ändert sich auch bei Anwendbarkeit der sozialen Untersuchungsmaxime (Art. 247 Abs. 2 ZPO) grundsätzlich nichts (vgl. BGer 4A_106/2020 vom\n8. Juli 2020 E. 2.2). Diese dient der Unterstützung der Parteien, sie befreit diese\njedoch nicht davon, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts\naktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen. Die\nParteien tragen auch im Bereich der sozialen Untersuchungsmaxime die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung. Das Gericht hat lediglich seine Fragepflicht\nauszuüben (vgl. Art. 56 ZPO), die Parteien auf ihre Mitwirkungspflicht sowie das\nBeibringen von Beweisen hinzuweisen. Zudem hat es sich über die Vollständigkeit\nder Behauptungen und Beweise zu versichern, wenn diesbezüglich ernsthafte\nZweifel bestehen (BGer 4A_387/2016 vom 26. August 2016 E. 4.1). Mithin hat die\nklagende Partei auch im vereinfachten Verfahren die Tatsachenbehauptungen darzulegen und die Beweismittel dazu zu bezeichnen, und die beklagte Partei hat darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen sie bestreitet (Art. 221 Abs. 1 lit. d und\ne sowie Art. 222 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 219 ZPO; vgl. BGer 4A_19/2021 vom 6. April 2021 E. 5.1). Zu beweisen sind sodann nur bestrittene Tatsachen (vgl. Art. 150\nAbs. 1 ZPO). Bleibt eine Partei säumig, so kann sie nicht von den gerichtlichen\nVerfahrenshilfen profitieren. Das Gericht darf nicht die Mitwirkung der säumigen\nPartei bei der Sachverhaltsermittlung ersetzen. Entsprechend hat die soziale Untersuchungsmaxime nach Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO auch keine mildernde\nWirkung auf die Säumnisfolgen (vgl. dazu Scheiwiller, N. 419). Auch im Rahmen\nder sozialen Untersuchungsmaxime darf das Gericht daher lediglich bei erheblichen Zweifeln Beweise von Amtes wegen erheben (Art. 153 Abs. 2 ZPO; vgl. BGE\n141 III 569 E. 2.3.1; BGer 4A_473/2022 vom 19. Januar 2023 E. 3.3; Scheiwiller,\nN. 419).\n\n2\n2025\n\n3.3. Die Berufungsbeklagte war mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 unter\nAndrohung der Säumnisfolge korrekt zur Verhandlung vorgeladen worden. Die Berufungsbeklagte blieb – was sie auch in ihren Berufungseingaben nicht rechtsgenüglich bestreitet – der Verhandlung unentschuldigt fern. Insofern war das Kantonsgericht berechtigt, nach Art. 234 Abs. 1 ZPO vorzugehen und ein Säumnisurteil zu erlassen. Die (sinngemäss) vorgetragene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Berufungsbeklagten erweist sich damit als unbegründet.\n\n3.4. Der Berufungskläger bringt vor, das Kantonsgericht habe in verschiedener\nHinsicht die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) sowie die (soziale) Untersuchungsmaxime (Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO) verletzt und ihm weniger zugesprochen, als die Berufungsbeklagte infolge ihrer Säumnis anerkannt habe.\n\n3.4.1. Nach Art. 58 Abs. 1 ZPO darf das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts\nanderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. Sie beschlägt damit die Rechtsbegehren und nicht die Erstellung von\nTatsachen. Allein der Umstand, dass die beklagte Partei die von der klagenden\nPartei behaupteten Tatsachen nicht bestreitet und/oder keinen Antrag auf Klageabweisung stellt – bzw. es überhaupt versäumt, eine Klageantwort einzureichen\noder an der Hauptverhandlung zu erscheinen –, bedeutet nicht, dass sie die klägerischen Rechtsbegehren förmlich anerkannt hätte (BGer 4A_196/2021 vom\n2. September 2022 E. 3.4.2). Eine Klageanerkennung i.S.v. Art. 241 ZPO erfordert\neine positive Willenserklärung im Prozess, die auf Anerkennung eines bestimmten\nRechtsbegehrens gerichtet ist; solches kann nicht durch Schweigen oder Säumnis\nerfüllt werden. Die diesbezügliche Rüge des Berufungsklägers erweist sich insofern als unbegründet. Eine Anerkennungswirkung kann sich aber daraus ergeben,\ndass es infolge der Säumnis an einer rechtsgenüglichen Bestreitung fehlt und das\nVerfahren ohne die Bestreitung fortgesetzt wird (BGer 4A_196/2021 vom 2. September 2022 E. 3.4.2).\n\n3.4.2. Soweit der Berufungskläger sodann generell rügt, das Kantonsgericht habe\nArt. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO verletzt, weil die Berufungsbeklagte die eingeklagten Forderungen nicht bestritten habe und das Kantonsgericht die Klage entsprechend ohne Weiteres hätte gutheissen müssen, so lässt er ausser Acht, dass\nselbst bei Geltung der Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) zwar grundsätzlich – sofern keine erheblichen Zweifel an der Richtigkeit einer nicht bestrittenen\nTatsache bestehen (Art. 153 Abs. 2 ZPO) – auf das von der klagenden Partei behauptete Tatsachenfundament abzustellen ist, dass aber die Rechtsanwendung\n\n3\n2025\n\n"}