{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2025-05-13", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2023-20-und-24_2025-05-13.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/bf20b097-5bc0-4e90-84bb-951a41c32ed6", "Checksum": "007fef53775d8dca19d568c336f16426"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2023/20 und 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 13.05.2025 10/2023/20 und 24"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 13.05.2025 10/2023/20 und 24"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 13.05.2025 10/2023/20 und 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Säumnisfolgen im vereinfachten Verfahren – Art. 55 Abs. 1, Art. 58 Abs. 1, Art. 153 Abs. 2, Art. 234 Abs. 1 sowie Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO.  | Bei S&auml;umnis der beklagten Partei an der Hauptverhandlung im vereinfachten Verfahren darf das Gericht Parteivorbringen, die sich aus den Akten ergeben, ber&uuml;cksichtigen. Aus dem Verweis auf die Akten in Art.&nbsp;234 Abs.&nbsp;1 ZPO folgt aber nicht, dass das Gericht aufgrund der Akten auf mutmassliche Behauptungen bzw. Bestreitungen der s&auml;umigen Partei schliessen oder unschl&uuml;ssige Tatsachenvorbringen mittels der Akten erg&auml;nzen d&uuml;rfte. Dies gilt auch im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime nach Art.&nbsp;247 Abs. 2 lit.&nbsp;b Ziff. 2 ZPO (E. 3.2.1&nbsp;f.).\n\n&nbsp;\n\nDie S&auml;umnis der beklagten Partei an der Hauptverhandlung f&uuml;hrt nicht ohne Weiteres zur Klageanerkennung (E.&nbsp;3.4).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2023/20 und 10/2023/24 vom 13. 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Dies gilt auch im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime nach Art.&nbsp;247 Abs. 2 lit.&nbsp;b Ziff. 2 ZPO (E. 3.2.1&nbsp;f.).\n\n&nbsp;\n\nDie S&auml;umnis der beklagten Partei an der Hauptverhandlung f&uuml;hrt nicht ohne Weiteres zur Klageanerkennung (E.&nbsp;3.4).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2023/20 und 10/2023/24 vom 13. Mai 2025\n\n&nbsp;\n\nKeine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\n 2025\n\nSäumnisfolgen im vereinfachten Verfahren – Art. 55 Abs. 1, Art. 58 Abs. 1,\nArt. 153 Abs. 2, Art. 234 Abs. 1 sowie Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO.\n\nBei Säumnis der beklagten Partei an der Hauptverhandlung im vereinfachten Verfahren darf das Gericht Parteivorbringen, die sich aus den Akten ergeben, berücksichtigen. Aus dem Verweis auf die Akten in Art. 234 Abs. 1 ZPO folgt aber nicht,\ndass das Gericht aufgrund der Akten auf mutmassliche Behauptungen bzw. Bestreitungen der säumigen Partei schliessen oder unschlüssige Tatsachenvorbringen mittels der Akten ergänzen dürfte. Dies gilt auch im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime nach Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO (E. 3.2.1 f.).\n\nDie Säumnis der beklagten Partei an der Hauptverhandlung führt nicht ohne Weiteres zur Klageanerkennung (E. 3.4).\n\nOGE 10/2023/20 und 10/2023/24 vom 13. Mai 2025\n\nKeine Veröffentlichung im Amtsbericht\n\nAus den Erwägungen\n\n3. Vorab umstritten sind die Folgen der Säumnis der Berufungsbeklagten an\nder erstinstanzlichen Hauptverhandlung.\n\n3.1. Im vereinfachten Verfahren muss die Klage im Zeitpunkt der Einreichung\nnicht begründet werden (Art. 244 Abs. 2 ZPO). Enthält sie keine Begründung, so\nstellt das Gericht sie nach Art. 245 Abs. 1 ZPO der beklagten Partei zu und lädt die\nParteien zugleich zur Verhandlung vor. Erscheint die beklagte Partei nicht zur Verhandlung, so hat das Gericht nach der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach Art. 234 Abs. 1 ZPO vorzugehen (BGE 146 III 297 E. 2). Die Parteien\nsind jedoch auf die entsprechenden Säumnisfolgen hinzuweisen (Art. 147 Abs. 3\nZPO). Diese bundesgerichtliche Rechtsprechung ist auch im vorliegenden vereinfachten Verfahren gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO (noch) massgebend, da\nder revidierte Art. 245 Abs. 1 ZPO, welcher bei Säumnis der beklagten Partei eine\nerneute Vorladung vorsieht, nicht auf bereits rechtshängige Verfahren anwendbar\nist (vgl. Art. 407f ZPO).\n\n3.2.1. Nach Art. 234 Abs. 1 ZPO berücksichtigt das Gericht die Eingaben der säumigen Partei, die nach Massgabe des Gesetzes eingereicht worden sind. Im Übrigen kann es seinem Entscheid unter Vorbehalt von Art. 153 ZPO die Akten sowie\ndie Vorbringen der anwesenden Partei zu Grunde legen. Mit Eingaben sind die von\nden Parteien form- und fristgerecht eingereichten Rechtsschriften gemeint (Sara\n\n1\n2025\n\nScheiwiller, Säumnisfolgen nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss.\nZürich 2016, N. 351). Der Verweis auf die Akten bedeutet lediglich, dass das Gericht Parteivorbringen, die sich aus den Akten ergeben, berücksichtigen darf. Daraus folgt aber nicht, dass das Gericht aufgrund der Akten auf mutmassliche Behauptungen bzw. Bestreitungen der säumigen Partei schliessen oder unschlüssige\nTatsachenvorbringen mittels der Akten ergänzen dürfte. Ebenso wenig bedeutet\nder Verweis auf die Akten, dass die dem Entscheid zugrunde liegenden (unbestrittenen) Tatsachengrundlagen durch beigelegte Urkunden bewiesen sein müssten\n(vgl. Scheiwiller, N. 355; ähnlich auch Daniel Willisegger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung 4. A., Basel 2024, Art. 234 N. 26).\n\n"}