2.4. Zusammenfassend ist die Kündigung des Mietverhältnisses durch die Berufungsbeklagte nicht als missbräuchlich anzusehen. Daran ändert der inzwischen erfolgte Auszug der Familie B. nichts, beurteilt sich die Zulässigkeit einer Kündigung doch in Bezug auf den Zeitpunkt, in welchem sie ausgesprochen wurde. Fällt 4 2024 der Grund, aus welchem die Kündigung ausgesprochen wurde, in der Folge dahin, wird die Kündigung nicht nachträglich treuwidrig (BGE 145 III 143 E. 3.1 mit Hinweisen). 5