Sodann bestreitet die Berufungsklägerin nicht, einen auf dem Fenstersims stehenden Metallaschenbecher auf die Motorhaube des Autos der anderen Mietpartei gestellt zu haben, sondern macht im Wesentlichen geltend, das Verhalten der anderen Mieterpartei sei auch zu berücksichtigen. Soweit die Berufungsbeklagte eine Überwachung der Mitmieter wie Besucher geltend macht, stellt die Berufungsklägerin nur in Abrede, Fotografien erstellt zu haben. Demgegenüber bestreitet sie nicht, dass sie die Umgebung bei offenem Fenster mittels eines Spiegels beobachtet habe, was im Übrigen auch dokumentiert ist.