Sodann stellt die Berufungsklägerin nicht in Abrede, dass sie über die Jahre hinweg immer wieder bei der Verwaltung angerufen habe, um sich über diverse – nur teilweise im Einflussbereich der Verwaltung stehende – Angelegenheiten zu beschweren. Sie bestreitet vielmehr einzig, dass die Verwaltung ihr mit grosser Geduld begegnet sei und es zu verbalen Unruhen sowie zu Beschimpfungen gekommen sei. Sodann bestreitet die Berufungsklägerin nicht, einen auf dem Fenstersims stehenden Metallaschenbecher auf die Motorhaube des Autos der anderen Mietpartei gestellt zu haben, sondern macht im Wesentlichen geltend, das Verhalten der anderen Mieterpartei sei auch zu berücksichtigen.