2.3.2. Die Berufungsklägerin stellt auch im Berufungsverfahren nicht infrage, dass es tatsächlich zu einer Störung des Hausfriedens der streitgegenständlichen Liegenschaft gekommen ist. Sie legt weiter nicht dar, dass neben der Kündigung eines Mietverhältnisses andere Möglichkeiten bestanden hätten, den Hausfrieden wiederherzustellen. Damit hatte die Berufungsbeklagte grundsätzlich ein legitimes Interesse, zur Wahrung des Hausfriedens ein Mietverhältnis zu beenden. 3 2024