2.3.1. Nach der Rechtsprechung stellt der Wunsch der Vermieterschaft, den Hausfrieden unter der Mieterschaft wiederherzustellen, ein objektives, ernsthaftes und schützenswertes Interesse der Vermieterin dar (BGer 4A_421/2017 vom 27. September 2017 E. 4.4 mit Hinweisen). Zu verlangen ist, dass die Spannungen das gemessen an den konkreten Verhältnissen übliche Mass übersteigen und die Kündigung nicht als offensichtlich unverhältnismässig erscheint. Nicht zu erwarten ist jedoch, dass die Mieterstreitigkeit ein Ausmass angenommen hat, das die Fortsetzung der Mieterverhältnisse schlechterdings unzumutbar macht (KGer BL 410 2014 103 vom 18. Juni 2014 E. 3;