{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2024-05-02", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2023-17_2024-05-02.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/428318bc-d3db-4cbe-80ce-beda02539c26", "Checksum": "2bb19db3cee28ab07a1cc4f0664e6dcb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2023/17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 02.05.2024 (publiziert) 10/2023/17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 02.05.2024 (publié) 10/2023/17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 02.05.2024 (pubblicato) 10/2023/17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Missbräuchlichkeit der Kündigung; Störung des Hausfriedens – Art. 271 Abs. 1 OR. | Der Wunsch der Vermieterschaft, den Hausfrieden unter der Mieterschaft wiederherzustellen, stellt ein objektives, ernsthaftes und sch&uuml;tzenswertes Interesse dar (E.&nbsp;2.3.1).<br>Entschliesst sich die Vermieterin mit dem Ziel der Wahrung des Hausfriedens zur K&uuml;ndigung gegen einen oder mehrere Mieter, so darf sie sich bei der Auswahl des Mieters oder der Mieter nicht durch sachfremde Motive leiten lassen. 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Es besteht aber keine Pflicht der Vermieterin, den St&ouml;rer unter der Mieterschaft bzw. die Ursache der St&ouml;rung des Hausfriedens zu erforschen (E.&nbsp;2.3.1).<br>OGE 10/2023/17 vom 19.&nbsp;M&auml;rz 2024<br>Keine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\nEs obliegt dem Empfänger der Kündigung, zu beweisen, dass diese aus einem\nverpönten oder ohne schützenswerten Grund erfolgte. Der Kündigende hat jedoch\nredlich zur Wahrheitsfindung beizutragen; er hat die Kündigung auf Verlangen zu\nbegründen (Art. 271 Abs. 2 OR) und im Bestreitungsfall alle für die Beurteilung des\nKündigungsgrunds notwendigen Unterlagen vorzulegen. Eine mangelnde oder\nfehlerhafte Begründung kann ein Indiz dafür sein, dass ein schützenswertes Interesse an der Kündigung nicht besteht. Treuwidrigkeit wird angenommen, wenn der\nangegebene Kündigungsgrund vorgeschoben und der wahre Grund nicht feststellbar ist (BGE 145 III 143 E. 3.1 mit Hinweisen).\n2.3. Die Berufungsklägerin leitet die von ihr behauptete Treuwidrigkeit der Kündigung gemäss Art. 271 Abs. 1 OR in erster Linie daraus ab, dass die Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin gekündigt habe, ohne nach Ursachen oder Verantwortlichkeiten der Missstimmung in der streitgegenständlichen Liegenschaft zu suchen.\n\n2\n2024\n\n2.3.1. Nach der Rechtsprechung stellt der Wunsch der Vermieterschaft, den\nHausfrieden unter der Mieterschaft wiederherzustellen, ein objektives, ernsthaftes\nund schützenswertes Interesse der Vermieterin dar (BGer 4A_421/2017 vom\n27. September 2017 E. 4.4 mit Hinweisen). Zu verlangen ist, dass die Spannungen\ndas gemessen an den konkreten Verhältnissen übliche Mass übersteigen und die\nKündigung nicht als offensichtlich unverhältnismässig erscheint. Nicht zu erwarten\nist jedoch, dass die Mieterstreitigkeit ein Ausmass angenommen hat, das die Fortsetzung der Mieterverhältnisse schlechterdings unzumutbar macht (KGer BL 410\n2014 103 vom 18. Juni 2014 E. 3; Matthias Tschudi, Urteil des Bundesgerichts vom\n16. Januar 2012 [4A_735/2011], MRA 1/13, S. 23). Der Vermieterin ist dabei nicht\nzuzumuten, den Störer unter der Mieterschaft durch umfangreiche Untersuchungen zu eruieren. Entschliesst sich die Vermieterin mit dem Ziel der Wahrung des\nHausfriedens zur Kündigung gegen einen oder mehrere Mieter, so darf sie sich bei\nder Auswahl des oder der Mieter jedoch nicht durch sachfremde Motive leiten lassen (vgl. KGer FR 102 2019 6 vom 23. April 2019 E. 3.4; KGer BL 410 2014 103\nvom 18. Juni 2014 E. 3; Raoul Futterlieb, in: Das schweizerische Mietrecht, Kommentar, 4. A., Zürich 2018, Art. 271 N. 34; Hulliger/Heinrich, in: Müller-Chen/\nHuguenin [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Vertragsverhältnisse Teil 1, 3. A., Zürich 2016, Art. 271 – 271a, N. 3; Tschudi, S. 21; vgl. auch O-\nGer ZH NG140014 vom 9. April 2015 E. III.3.5; KGer GR ZK2 19 24 vom 7. Februar\n2020 E. 7.6.5). Eine grundsätzliche Pflicht der Vermieterin, nach der Ursache zu\nforschen, kann vor diesem Hintergrund entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin nicht verlangt werden, solange das Vorgehen der Vermieterin nicht als treuwidrig erscheint (a.M. Roger Weber, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. A., Basel 2020, Art. 271/271a N. 4; Anita Thanei,\nin: Mietrecht für die Praxis, 10. A., Zürich 2022, 793). So würde es namentlich gegen das Gebot der schonungsvollen Rechtsausübung verstossen, wenn die Vermieterin der einen Mietpartei kündigt, obwohl sie sichere Kenntnis davon hat, dass\neigentlich die andere Mietpartei praktisch alleinige Verursacherin des Streits ist\n(Tschudi, S. 21).\n\n2.3.2. Die Berufungsklägerin stellt auch im Berufungsverfahren nicht infrage, dass\nes tatsächlich zu einer Störung des Hausfriedens der streitgegenständlichen Liegenschaft gekommen ist. Sie legt weiter nicht dar, dass neben der Kündigung eines\nMietverhältnisses andere Möglichkeiten bestanden hätten, den Hausfrieden wiederherzustellen. Damit hatte die Berufungsbeklagte grundsätzlich ein legitimes Interesse, zur Wahrung des Hausfriedens ein Mietverhältnis zu beenden.\n\n3\n2024\n\n"}