{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2024-05-02", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2023-17_2024-05-02.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/428318bc-d3db-4cbe-80ce-beda02539c26", "Checksum": "2bb19db3cee28ab07a1cc4f0664e6dcb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2023/17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 02.05.2024 (publiziert) 10/2023/17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 02.05.2024 (publié) 10/2023/17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 02.05.2024 (pubblicato) 10/2023/17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Missbräuchlichkeit der Kündigung; Störung des Hausfriedens – Art. 271 Abs. 1 OR. | Der Wunsch der Vermieterschaft, den Hausfrieden unter der Mieterschaft wiederherzustellen, stellt ein objektives, ernsthaftes und sch&uuml;tzenswertes Interesse dar (E.&nbsp;2.3.1).<br>Entschliesst sich die Vermieterin mit dem Ziel der Wahrung des Hausfriedens zur K&uuml;ndigung gegen einen oder mehrere Mieter, so darf sie sich bei der Auswahl des Mieters oder der Mieter nicht durch sachfremde Motive leiten lassen. 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Es besteht aber keine Pflicht der Vermieterin, den St&ouml;rer unter der Mieterschaft bzw. die Ursache der St&ouml;rung des Hausfriedens zu erforschen (E.&nbsp;2.3.1).<br>OGE 10/2023/17 vom 19.&nbsp;M&auml;rz 2024<br>Keine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\n 2024\n\nMissbräuchlichkeit der Kündigung; Störung des Hausfriedens – Art. 271\nAbs. 1 OR.\n\nDer Wunsch der Vermieterschaft, den Hausfrieden unter der Mieterschaft wiederherzustellen, stellt ein objektives, ernsthaftes und schützenswertes Interesse dar\n(E. 2.3.1).\n\nEntschliesst sich die Vermieterin mit dem Ziel der Wahrung des Hausfriedens zur\nKündigung gegen einen oder mehrere Mieter, so darf sie sich bei der Auswahl des\nMieters oder der Mieter nicht durch sachfremde Motive leiten lassen. Es besteht\naber keine Pflicht der Vermieterin, den Störer unter der Mieterschaft bzw. die Ursache der Störung des Hausfriedens zu erforschen (E. 2.3.1).\nOGE 10/2023/17 vom 19. März 2024\n\nKeine Veröffentlichung im Amtsbericht\n\nAus den Erwägungen\n\n1.2. Die Berufungsinstanz verfügt über volle Kognition in tatsächlicher wie in\nrechtlicher Hinsicht (Art. 310 ZPO). Die Parteien haben aber anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen\nSchlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht\naufrechterhalten lassen. Die Berufungsinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil\nerheben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; 142 III 413 E. 2.2.4). Diese Grundsätze gelten\nauch im Berufungsverfahren gegen Entscheide im vereinfachten Verfahren (OGE\n10/2022/1 vom 29. November 2022 E. 1.2).\n2. Die Berufungsklägerin macht zunächst geltend, dass die Kündigung vom\n[…]. August 2022 entgegen dem angefochtenen Urteil missbräuchlich erfolgt sei.\n\n2.1. Das Kantonsgericht hielt im angefochtenen Urteil fest, dass die Berufungsklägerin den nötigen Beweis für eine Missbräuchlichkeit der Kündigung nicht zu\nerbringen vermöge. Der Wunsch, den Hausfrieden wiederherzustellen, stelle ein\nobjektives, ernsthaftes und schützenswertes Interesse an der Auflösung des Mietverhältnisses dar und rechtfertige eine ordentliche Kündigung. Grundsätzlich sei\nder Vermieter frei in der Entscheidung, welchem der am Streit beteiligten Mieter er\n\n1\n2024\n\nkündigen wolle, solange er nicht willkürlich handle. Die Berufungsklägerin habe\neingeräumt, dass zwischen ihr und der Familie B., welche im Sommer 2021 eingezogen sei, ein schwieriges Verhältnis bestehe. Sie sei sodann aber nicht in der\nLage gewesen, aufzuzeigen, dass die Familie B. der alleinige Störfaktor sei, die\nBerufungsbeklagte davon Kenntnis gehabt und damit in willkürlicher Weise gekündigt habe. Hinzu komme, dass das Verhältnis zwischen den Parteien auch schon\nvor dem Einzug der Familie B. belastet gewesen sei. Es sei alles in allem – auch\nvor dem Einzug der Familie B. – nicht von einem problemlosen Mietverhältnis auszugehen, wobei nicht glaubhaft sei, dass die Verwaltung die alleinige Schuld daran\ntrage. Unter diesen Umständen habe die Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin\nzur Wiederherstellung des (Haus-)Friedens kündigen dürfen, womit keine missbräuchliche Kündigung vorliege.\n\n2.2. Die ordentliche Kündigung eines Mietvertrages setzt keinen besonderen\nKündigungsgrund voraus. Mieter und Vermieter sind nach Art. 266a Abs. 1 OR\ngrundsätzlich frei, ein unbefristetes Mietverhältnis unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Fristen und Termine zu beenden. Die Kündigung von\nWohn- oder Geschäftsräumen ist indessen gemäss Art. 271 Abs. 1 OR anfechtbar,\nwenn sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst. Als treuwidrig gilt\neine Kündigung allgemein, wenn sie ohne objektives, ernsthaftes und schützenswertes Interesse ausgesprochen wird und damit aus reiner Schikane erfolgt oder\nInteressen der Parteien tangiert, die in einem krassen Missverhältnis zueinander\nstehen (BGE 145 III 143 E. 3.1 mit Hinweisen).\n\n"}