Vor diesem Hintergrund sind der Berufungsbeklagten ernsthafte Gründe zur Annahme zuzugestehen, dass jedenfalls nicht die Familie B. alleinige Verursacherin des Streits unter der Mieterschaft und die Berufungsklägerin am Ursprung der konfliktuellen Situation zumindest mitbeteiligt war. Die erwähnten Umstände deuten gar auf eine wesentliche Rolle der Berufungsklägerin für die Störung des Hausfriedens hin. Damit erscheint die durch die Berufungsbeklagte getroffene Auswahl der zu kündigenden Partei weder willkürlich noch sachfremd; vielmehr ist es in der vorliegenden Situation verständlich, dass sie sich zur Auflösung des Mietverhältnisses mit der Berufungsklägerin entschieden hat.