Demgegenüber bestreitet sie nicht, dass sie die Umgebung bei offenem Fenster mittels eines Spiegels beobachtet habe, was im Übrigen auch dokumentiert ist. Schliesslich streitet die Berufungsklägerin auch nicht ab, dass sie den Mitmietern vorgegeben haben soll, wann Fenster und Türen zu schliessen bzw. zu öffnen seien. Vor diesem Hintergrund sind der Berufungsbeklagten ernsthafte Gründe zur Annahme zuzugestehen, dass jedenfalls nicht die Familie B. alleinige Verursacherin des Streits unter der Mieterschaft und die Berufungsklägerin am Ursprung der konfliktuellen Situation zumindest mitbeteiligt war.