Auch legt die Berufungsklägerin nicht dar, dass das Kantonsgericht zu Unrecht festgehalten habe, sie bestreite die ihr vorgeworfenen Vorfälle nicht im Grundsatz, sondern relativiere diese lediglich. So hält die Berufungsklägerin dem Vorwurf, dass sie gegenüber den Mitarbeitenden der Berufungsbeklagten immer wieder den Rasenschnitt und die damit einhergehenden Lärmimmissionen moniert und den Rückschnitt gewisser Pflanzen untersagt habe, im Wesentlichen entgegen, dass sie sich einer anderen Ausdrucksweise als behauptet bedient habe.