Anita Thanei, in: Mietrecht für die Praxis, 10. A., Zürich 2022, 793). So würde es namentlich gegen das Gebot der schonungsvollen Rechtsausübung verstossen, wenn die Vermieterin der einen Mietpartei kündigt, obwohl sie sichere Kenntnis davon hat, dass eigentlich die andere Mietpartei praktisch alleinige Verursacherin des Streits ist (Tschudi, S. 21).