Treuwidrigkeit wird angenommen, wenn der angegebene Kündigungsgrund vorgeschoben und der wahre Grund nicht feststellbar ist (BGE 145 III 143 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.3. Die Berufungsklägerin leitet die von ihr behauptete Treuwidrigkeit der Kündigung gemäss Art. 271 Abs. 1 OR in erster Linie daraus ab, dass die Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin gekündigt habe, ohne nach Ursachen oder Verantwortlichkeiten der Missstimmung in der streitgegenständlichen Liegenschaft zu suchen. 2 2024