2.1. Das Kantonsgericht hielt im angefochtenen Urteil fest, dass die Berufungsklägerin den nötigen Beweis für eine Missbräuchlichkeit der Kündigung nicht zu erbringen vermöge. Der Wunsch, den Hausfrieden wiederherzustellen, stelle ein objektives, ernsthaftes und schützenswertes Interesse an der Auflösung des Mietverhältnisses dar und rechtfertige eine ordentliche Kündigung. Grundsätzlich sei der Vermieter frei in der Entscheidung, welchem der am Streit beteiligten Mieter er 1 2024