{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2024-03-19", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2023-17_2024-03-19.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/428318bc-d3db-4cbe-80ce-beda02539c26", "Checksum": "2bb19db3cee28ab07a1cc4f0664e6dcb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2023/17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 19.03.2024 10/2023/17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 19.03.2024 10/2023/17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 19.03.2024 10/2023/17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Missbräuchlichkeit der Kündigung; Störung des Hausfriedens – Art. 271 Abs. 1 OR.  | Der Wunsch der Vermieterschaft, den Hausfrieden unter der Mieterschaft wiederherzustellen, stellt ein objektives, ernsthaftes und sch&uuml;tzenswertes Interesse dar (E.&nbsp;2.3.1).\n\n&nbsp;\n\nEntschliesst sich die Vermieterin mit dem Ziel der Wahrung des Hausfriedens zur K&uuml;ndigung gegen einen oder mehrere Mieter, so darf sie sich bei der Auswahl des Mieters oder der Mieter nicht durch sachfremde Motive leiten lassen. 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Es besteht aber keine Pflicht der Vermieterin, den St&ouml;rer unter der Mieterschaft bzw. die Ursache der St&ouml;rung des Hausfriedens zu erforschen (E.&nbsp;2.3.1).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2023/17 vom 19.&nbsp;M&auml;rz 2024\n\n&nbsp;\n\nKeine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\n2.3.3. Die Berufungsklägerin macht jedoch geltend, dass es sich bei ihr nicht um\ndie alleinige Störerin handeln soll. In diesem Zusammenhang bestreitet sie allerdings nicht, dass es in der Vergangenheit zu Abmahnungen durch die Liegenschaftsverwaltung gekommen ist. Auch legt die Berufungsklägerin nicht dar, dass\ndas Kantonsgericht zu Unrecht festgehalten habe, sie bestreite die ihr vorgeworfenen Vorfälle nicht im Grundsatz, sondern relativiere diese lediglich. So hält die Berufungsklägerin dem Vorwurf, dass sie gegenüber den Mitarbeitenden der Berufungsbeklagten immer wieder den Rasenschnitt und die damit einhergehenden\nLärmimmissionen moniert und den Rückschnitt gewisser Pflanzen untersagt habe,\nim Wesentlichen entgegen, dass sie sich einer anderen Ausdrucksweise als behauptet bedient habe. Sodann stellt die Berufungsklägerin nicht in Abrede, dass\nsie über die Jahre hinweg immer wieder bei der Verwaltung angerufen habe, um\nsich über diverse – nur teilweise im Einflussbereich der Verwaltung stehende –\nAngelegenheiten zu beschweren. Sie bestreitet vielmehr einzig, dass die Verwaltung ihr mit grosser Geduld begegnet sei und es zu verbalen Unruhen sowie zu\nBeschimpfungen gekommen sei. Sodann bestreitet die Berufungsklägerin nicht,\neinen auf dem Fenstersims stehenden Metallaschenbecher auf die Motorhaube\ndes Autos der anderen Mietpartei gestellt zu haben, sondern macht im Wesentlichen geltend, das Verhalten der anderen Mieterpartei sei auch zu berücksichtigen.\nSoweit die Berufungsbeklagte eine Überwachung der Mitmieter wie Besucher geltend macht, stellt die Berufungsklägerin nur in Abrede, Fotografien erstellt zu haben. Demgegenüber bestreitet sie nicht, dass sie die Umgebung bei offenem Fenster mittels eines Spiegels beobachtet habe, was im Übrigen auch dokumentiert ist.\nSchliesslich streitet die Berufungsklägerin auch nicht ab, dass sie den Mitmietern\nvorgegeben haben soll, wann Fenster und Türen zu schliessen bzw. zu öffnen\nseien. Vor diesem Hintergrund sind der Berufungsbeklagten ernsthafte Gründe zur\nAnnahme zuzugestehen, dass jedenfalls nicht die Familie B. alleinige Verursacherin des Streits unter der Mieterschaft und die Berufungsklägerin am Ursprung der\nkonfliktuellen Situation zumindest mitbeteiligt war. Die erwähnten Umstände deuten gar auf eine wesentliche Rolle der Berufungsklägerin für die Störung des Hausfriedens hin. Damit erscheint die durch die Berufungsbeklagte getroffene Auswahl\nder zu kündigenden Partei weder willkürlich noch sachfremd; vielmehr ist es in der\nvorliegenden Situation verständlich, dass sie sich zur Auflösung des Mietverhältnisses mit der Berufungsklägerin entschieden hat.\n\n2.4. Zusammenfassend ist die Kündigung des Mietverhältnisses durch die Berufungsbeklagte nicht als missbräuchlich anzusehen. Daran ändert der inzwischen\nerfolgte Auszug der Familie B. nichts, beurteilt sich die Zulässigkeit einer Kündigung doch in Bezug auf den Zeitpunkt, in welchem sie ausgesprochen wurde. Fällt\n\n4\n2024\n\nder Grund, aus welchem die Kündigung ausgesprochen wurde, in der Folge dahin,\nwird die Kündigung nicht nachträglich treuwidrig (BGE 145 III 143 E. 3.1 mit Hinweisen).\n\n5\n"}