2.3. In der Verfügung vom 6. Juni 2023 fehlt die Belehrung über die vom Gesetz vorgesehene Beschwerdemöglichkeit. Von einem juristischen Laien kann bei fehlender Rechtsmittelbelehrung nicht erwartet werden, dass er die Zulässigkeit und Notwendigkeit eines selbstständigen Weiterzugs eines Zwischenentscheids erkennt (vgl. OGer ZH LC130031 vom 24. Juli 2013 E. 3.2). Aus einer fehlenden Rechtsmittelbelehrung dürfen der betroffenen Partei keine Nachteile entstehen. Vorliegend ist daher die Höhe des Vorschusses gemäss Verfügung vom 6. Juni 2023 ausnahmsweise auch mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid noch anfechtbar. 1