{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2024-10-02", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2023-15_2024-10-02.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/ab18ff75-6633-4db3-8bd3-96e165526d5b", "Checksum": "e075834c1f093a36866ce69094b31668"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2023/15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 02.10.2024 10/2023/15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 02.10.2024 10/2023/15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 02.10.2024 10/2023/15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anfechtung Kostenvorschuss; fehlende Rechtsmittelbelehrung – Art. 98, Art. 103 und Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO.  | Entscheide &uuml;ber die Leistung eines Kostenvorschusses sind selbstst&auml;ndig mit Beschwerde anfechtbar und k&ouml;nnen nicht erst mit dem Endentscheid angefochten werden (E.&nbsp;2.2).\n\n&nbsp;\n\nBei juristischen Laien ist aber vorauszusetzen, dass der Entscheid &uuml;ber die Leistung eines Kostenvorschusses eine Rechtsmittelbelehrung enth&auml;lt (E.&nbsp;2.3).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2023/15 vom 30.&nbsp;August 2024\n\n&nbsp;\n\nKeine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht"}], "ScrapyJob": "446973/57/2039", "Zeit UTC": "23.12.2025 02:18:26", "Checksum": "4baabe9c0ec1f16bbfe665b20c9873c7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 02.10.2024 10/2023/15\nRegeste:\nAnfechtung Kostenvorschuss; fehlende Rechtsmittelbelehrung – Art. 98, Art. 103 und Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO.  | Entscheide &uuml;ber die Leistung eines Kostenvorschusses sind selbstst&auml;ndig mit Beschwerde anfechtbar und k&ouml;nnen nicht erst mit dem Endentscheid angefochten werden (E.&nbsp;2.2).\n\n&nbsp;\n\nBei juristischen Laien ist aber vorauszusetzen, dass der Entscheid &uuml;ber die Leistung eines Kostenvorschusses eine Rechtsmittelbelehrung enth&auml;lt (E.&nbsp;2.3).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2023/15 vom 30.&nbsp;August 2024\n\n&nbsp;\n\nKeine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\n 2024\n\nAnfechtung Kostenvorschuss; fehlende Rechtsmittelbelehrung – Art. 98,\nArt. 103 und Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO.\n\nEntscheide über die Leistung eines Kostenvorschusses sind selbstständig mit Beschwerde anfechtbar und können nicht erst mit dem Endentscheid angefochten\nwerden (E. 2.2).\n\nBei juristischen Laien ist aber vorauszusetzen, dass der Entscheid über die Leistung eines Kostenvorschusses eine Rechtsmittelbelehrung enthält (E. 2.3).\n\nOGE 10/2023/15 vom 30. August 2024\n\nKeine Veröffentlichung im Amtsbericht\n\nAus den Erwägungen\n\n2.1. Es ist zunächst zu prüfen, ob die Höhe des Vorschusses im Rechtsmittelverfahren gegen den Endentscheid überhaupt noch beanstandet werden kann.\n\n2.2. Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe\nder mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 ZPO). Entscheide über die\nLeistung von Vorschüssen und Sicherheiten sind selbstständig mit Beschwerde\nanfechtbar (Art. 103 ZPO). Bei diesen sog. Inzidenzentscheiden handelt es sich\num (qualifizierte) prozessleitende Entscheide im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 1\nZPO (vgl. Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar,\nSchweizerische Zivilprozessordnung [BSK ZPO], 3. A., Basel 2017, Art. 103 N. 1).\nDerartige prozessleitende Entscheide können daher nicht erst mit dem Endentscheid angefochten werden (vgl. KGer SG BO.2016.6 vom 12. Februar 2016 E. 2.a\nmit Hinweisen).\n\n2.3. In der Verfügung vom 6. Juni 2023 fehlt die Belehrung über die vom Gesetz\nvorgesehene Beschwerdemöglichkeit. Von einem juristischen Laien kann bei fehlender Rechtsmittelbelehrung nicht erwartet werden, dass er die Zulässigkeit und\nNotwendigkeit eines selbstständigen Weiterzugs eines Zwischenentscheids erkennt (vgl. OGer ZH LC130031 vom 24. Juli 2013 E. 3.2). Aus einer fehlenden\nRechtsmittelbelehrung dürfen der betroffenen Partei keine Nachteile entstehen.\nVorliegend ist daher die Höhe des Vorschusses gemäss Verfügung vom 6. Juni\n2023 ausnahmsweise auch mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid noch\nanfechtbar.\n\n1\n"}