2024 Anfechtung Kostenvorschuss; fehlende Rechtsmittelbelehrung – Art. 98, Art. 103 und Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO. Entscheide über die Leistung eines Kostenvorschusses sind selbstständig mit Be- schwerde anfechtbar und können nicht erst mit dem Endentscheid angefochten werden (E. 2.2). Bei juristischen Laien ist aber vorauszusetzen, dass der Entscheid über die Leis- tung eines Kostenvorschusses eine Rechtsmittelbelehrung enthält (E. 2.3). OGE 10/2023/15 vom 30. August 2024 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Aus den Erwägungen 2.1. Es ist zunächst zu prüfen, ob die Höhe des Vorschusses im Rechtsmittel- verfahren gegen den Endentscheid überhaupt noch beanstandet werden kann. 2.2. Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 ZPO). Entscheide über die Leistung von Vorschüssen und Sicherheiten sind selbstständig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 103 ZPO). Bei diesen sog. Inzidenzentscheiden handelt es sich um (qualifizierte) prozessleitende Entscheide im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO (vgl. Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [BSK ZPO], 3. A., Basel 2017, Art. 103 N. 1). Derartige prozessleitende Entscheide können daher nicht erst mit dem Endent- scheid angefochten werden (vgl. KGer SG BO.2016.6 vom 12. Februar 2016 E. 2.a mit Hinweisen). 2.3. In der Verfügung vom 6. Juni 2023 fehlt die Belehrung über die vom Gesetz vorgesehene Beschwerdemöglichkeit. Von einem juristischen Laien kann bei feh- lender Rechtsmittelbelehrung nicht erwartet werden, dass er die Zulässigkeit und Notwendigkeit eines selbstständigen Weiterzugs eines Zwischenentscheids er- kennt (vgl. OGer ZH LC130031 vom 24. Juli 2013 E. 3.2). Aus einer fehlenden Rechtsmittelbelehrung dürfen der betroffenen Partei keine Nachteile entstehen. Vorliegend ist daher die Höhe des Vorschusses gemäss Verfügung vom 6. Juni 2023 ausnahmsweise auch mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid noch anfechtbar. 1