Der Berufungskläger bringt vor, dass die Nichtzulassung des Parteiwechsels resp. der Berichtigung überspitzt formalistisch und aus prozessökonomischer Sicht unhaltbar sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Benennung der korrekten Verfahrenspartei eine zentrale Voraussetzung für die Prüfung ihrer Partei- und Prozessfähigkeit wie auch ihrer Sachlegitimation ist. Es ist daher nicht überspitzt formalistisch, wenn an der Einhaltung dieser Voraussetzung festgehalten wird (vgl. BGer 4A_116/2015 vom 9. November 2015 E. 3.5.2 f., nicht publiziert in: BGE 141 III 539).