221 ZPO N. 22). Eine zulässige Berichtigung wäre im vorliegenden Fall demgemäss gewesen, anstatt der nicht prozessfähigen einfachen Gesellschaft "Y-gemeinschaft" (vgl. BGE 142 III 782 E. 3.1) korrekterweise die dahinterstehenden beiden Gesellschafter Z. und X. namentlich aufzuführen. Sollen aber nicht mehr die einfachen Gesellschafter, sondern der Berufungskläger allein Partei des Verfahrens sein, stellt dies keine Berichtigung mehr dar, sondern einen Parteiwechsel. Ein solcher kann nur erfolgen, wenn das Streitobjekt während des Prozesses veräussert wird oder die Gegenpartei einem Parteiwechsel zustimmt (Art. 83 ZPO), was vorliegend nicht der Fall ist.