3.3. Ob die Y-gemeinschaft an der Schlichtungsverhandlung durch den Berufungskläger und die Rechtsvertreterin vertreten werden konnte (vgl. Art. 204 Abs. 3 lit. a ZPO), kann vorliegend offenbleiben. Denn in der Folge erhob nicht die Y- gemeinschaft, bestehend aus Z. und X., sondern der Berufungskläger allein Klage beim Kantonsgericht. Die Klagebewilligung war hingegen entsprechend dem Schlichtungsgesuch auf die Y-gemeinschaft als Klägerin ausgestellt und deren Rechtsvertreterin zugestellt worden.