Dass der Berufungskläger, wie er selbst vorbringt, freischaffender […] und Einzelunternehmer ist, mag zutreffen, ist vorliegend aber nicht relevant, bildete er doch als Y-gemeinschaft zusammen mit Z. wie dargelegt eine einfache Gesellschaft und erhob er das Schlichtungsgesuch vorliegend nicht in seiner Funktion als Einzelunternehmer bzw. natürliche Person, sondern, wenn vielleicht auch versehentlich, als Gesellschafter der einfachen Gesellschaft "Y-gemeinschaft". Wie der Berufungskläger gegenüber den Berufungsbeklagten auftrat und wem die behauptete Honorarforderung zusteht, betrifft die Frage der Aktivlegitimation, welche vorliegend nicht geklärt werden muss.