BGer 4A_74/2015 vom 8. Juli 2015 E. 4.2.1). Dass der Berufungskläger, wie er selbst vorbringt, freischaffender […] und Einzelunternehmer ist, mag zutreffen, ist vorliegend aber nicht relevant, bildete er doch als Y-gemeinschaft zusammen mit Z. wie dargelegt eine einfache Gesellschaft und erhob er das Schlichtungsgesuch vorliegend nicht in seiner Funktion als Einzelunternehmer bzw. natürliche Person, sondern, wenn vielleicht auch versehentlich, als Gesellschafter der einfachen Gesellschaft "Y-gemeinschaft".