Dies ist unbestrittenermassen nicht der Fall. Der Einwand des Berufungsklägers, er habe nie Teil einer juristischen Person sein oder als Vertreter einer solchen auftreten wollen, ist insofern irrelevant, als einfache Gesellschaften gerade keine juristischen Personen sind und bei entsprechendem Willen zweier Personen, ein gemeinsames Ziel mit gemeinsamen Mitteln zu erreichen, auch ohne das Bewusstsein der Betroffenen entstehen können (BGE 124 III 363 E. II.2.a; BGer 4A_74/2015 vom 8. Juli 2015 E. 4.2.1).