Das Vorliegen einer Kollektivgesellschaft (Art. 552 f. OR) wurde durch die Parteien nicht behauptet und fällt auch deshalb ausser Betracht, da die Y-gemeinschaft von Angehörigen eines sogenannten freien Berufs geführt wird, und eine Kollektivgesellschaft daher grundsätzlich erst durch die Eintragung ins Handelsregister entstünde (Art. 553 OR; BGE 124 III 363 E. 2b; BGer 4A_526/2008 vom 21. Januar 2009 E. 4.2; vgl. auch BGer 2C_615/2021 vom 23. September 2022 E. 3.6). Dies ist unbestrittenermassen nicht der Fall.