3.2. Die Y-gemeinschaft besteht unbestrittenermassen aus dem Berufungskläger und Z., welche gemäss den Ausführungen des Berufungsklägers in O. gemeinsam ein Büro betreiben und in R. wohnen. Bei der Y-gemeinschaft handelt es sich um eine einfache Gesellschaft. Diese kommt als Subsidiärform dann zur Anwendung, wenn nicht die Voraussetzungen einer anderen Rechtsform erfüllt sind (Art. 530 Abs. 2 OR). Das Vorliegen einer Kollektivgesellschaft (Art.